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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Fuchsendorf Kreuzacker“

der Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nrn. 97(TF), 98, 100(TF), 101(TF), 105(TF),106(TF), 107, und 114 (TF), alle Gemarkung Lienlas

Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat mit Beschluss vom 22.07.2024 die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Fuchsendorf Kreuzacker“ der Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nrn. 97(TF), 98, 100(TF), 101(TF), 105(TF),106(TF), 107, und 114 (TF), alle Gemarkung Lienlas, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.


Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Jedermann kann die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 
    und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Kirchenpingarten, den 17.09.2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten

 

Vollzug der Wassergesetze; Wassergemeinschaft Eckartsreuth, Gemeinde Kirchenpingarten

Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für das Ableiten und Entnehmen von Grundwasser aus der Quelle Eckartsreuth, Fl.-Nr. 928, Gem. Kirchenpingarten, Gemeinde Kirchenpingarten, der Wassergenossenschaft Eckartsreuth

Die Wassergenossenschaft Eckartsreuth beantragt die gehobene Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser zu Trinkwasserzwecken. Die bisherige Erlaubnis war bis 31.12.2022 befristet, weshalb die Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich ist.

Die Planunterlagen, aus denen das konkrete Vorhaben zu entnehmen ist, liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16 zur Einsichtnahme aus.

Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 02. Oktober 2024 und endet am 06. November 2024

Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95488 Bayreuth, Zimmer Nr. 222, erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
  • dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  • dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Planunterlagen
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg,18.September 2024
Gerhard Herrmannsdörfer
Stellvertretender Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Vom 23. Juli 2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten vom 15. November 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1.    § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
        „a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
        
        - für eine Buchungszeit von >1 bis 2 Stunden        137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden         162,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden        187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden        206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden         231,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        262,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        287,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        316,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden        337,50 Euro“

1.2    § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
        „b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis Schuleintritt):

        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden         137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden        151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        183,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        202,15 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden        222,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden        244,65 Euro“        
1.3     § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
        „c) für Hortkinder:

        - für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden          81,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden          93,75 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden        106,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden        131,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden        150,00 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        168,75 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        187,50 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        206,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden        226,90 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden        249,60 Euro“

1.4    In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „bis spätestens 7.15 Uhr des Fehlta-
        ges“ ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrich-
        tung“.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

Weidenberg, 23. Juli 2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
 

Vorhabensbezogener Bebauungsplan „Solarpark-Kirchenpingarten-Lienlas“

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark-Kirchenpingarten-Lienlas“ mit integriertem Grünordnungsplan und gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 338, 305 und 303 alle Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von insgesamt 7,03 ha, sowie der Fl. Nr. 282, Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von etwa 2,65 ha.

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat in seiner Sitzung am 05.02.2024 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger abgewogen und den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark-Kirchenpingarten-Lienlas“ mit integriertem Grünordnungsplan und gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans, jeweils in der Fassung vom 15.01.2024 gebilligt. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 338, 305 und 303 alle Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von insgesamt 7,03 ha, sowie der Fl. Nr. 282, Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von etwa 2,65 ha.


Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Neben den internen Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches sind für den Artenschutz auch externe temporäre CEF-Flächen erforderlich, die in der Gemarkung Lienlas auf der Fl. Nr. 282 angelegt werden.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 2 BauGB für ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO erfolgt im Regelverfahren nach. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Durch die Bauleitplanverfahren sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für Sondergebiete zur großflächigen Nutzung der Solarenergie für eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik geschaffen werden.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 15.01.2024 mit Begründung und Umweltbericht einschließlich umweltbezogener Informationen sind in der Zeit vom

04.03.2024 bis einschließlich 03.04.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet unter der Adresse www.kirchenpingarten.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“   einzusehen, ferner auch  über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de), bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen zur Planung vor:
[1] Begründung mit Umweltbericht
[2] Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) vom Büro für ökologische Studien Schlumprecht GmbH aus Bayreuth vom 25.08.2023
[3] eingegangene Stellungnahmen zur Bauleitplanung aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
[4] Blendgutachten des Büros DGS aus Berlin vom 29.12.2023

Folgende umweltrelevanten Stellungnahmen sind verfügbar:
• Stellungnahmen Bayerischer Bauernverband vom 04.10.2023
• Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 06.10.2023
• Stellungnahme Regierung von Oberfranken vom 11.10.2023
• Stellungnahme Landratsamt Bayreuth vom 09.10.2023
• Stellungnahme Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost vom 02.10.2023
• Stellungnahme Staatliches Bauamt vom 09.10.2023
• Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt vom 08.09.2023
• Stellungnahme Bund Naturschutz e. V. Ortsgruppe Weidenberg vom 01.10.2023

Nur Flächennutzungsplan:

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Kirchenpingarten, den 09. Februar 2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten
 

Satzung der Gemeinde Kirchenpingarten (Landkreis Bayreuth) über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes i. V. m. Art. 22 und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Hebesatzsatzung:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Kirchenpingarten erhebt

 a) von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

 b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)  380 v.H.

b) für Grundstücke (B)   380 v.H.

2. Gewerbesteuer  400 v.H.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.

Kirchenpingarten, 12. Dezember 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kirchenpingarten (BGS/EWS

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gesamtgebiet Kirchenpingarten (außer den Gemeindeteilen Flinsberg, Grub, Hahnengrün, Herrnmühle, Schmetterslohe und Zengerslohe) einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2.    sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das Vierfache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.

4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

    a)  pro m² Grundstücksfläche  0,81 Euro

    b)  pro m² Geschossfläche      10,20 Euro.

(2) 1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf oder kann, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.

(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

§ 9a Grundgebühr

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. 2Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) 1Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

    bis     4 m³/h    36,00 Euro/Jahr,

    bis    10 m³/h    72,00 Euro/Jahr,

    bis    16 m³/h    144,00 Euro/Jahr,

    über 16 m³/h    225,00 Euro/Jahr.

2Dies entspricht einem Nenndurchfluss

    bis     2,5 m³/h    36,00 Euro/Jahr,

    bis     6 m³/h    72,00 Euro/Jahr,

    bis    10 m³/h    144,00 Euro/Jahr,

    über 10 m³/h    225,00 Euro/Jahr.

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 4,67 Euro pro Kubikmeter Abwasser.

(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.

2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.

4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

    a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,

    b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

    c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 10a Gebührenabschläge

1Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 10 %.

2Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Februar 1995 außer Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

 

Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kirchenpingarten (BGS/WAS)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende

4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kirchenpingarten (BGS/WAS)

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kirchenpingarten (BGS/WAS) vom 02. Dezember 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30. Dezember 2015, Nr. 01/2016) in der Fassung vom 11. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „2,03“ ersetzt durch den Betrag „2,93“.

2. In § 10 Abs. 3 wird der Betrag „3,02“ ersetzt durch den Betrag „4,40“.

3.  § 12 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 3 wird wie folgt eingefügt: „Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“

3.2 Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4.

3.3 Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Kirchenpingarten (Wasserabgabesatzung – WAS - )

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Kirchenpingarten (Wasserabgabesatzung – WAS -)

§ 1

Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Kirchenpingarten (Wasserabgabesatzung – WAS -) vom 02. Dezember 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30. Dezember 2015, Nr. 01/2016) wird wie folgt geändert:



1.  Im Einleitungssatz vor § 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

2.   § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 ergänzt: „Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.“

2.2 In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in begründeten Einzelfällen“ gestrichen.

2.3 In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorangestellt: „Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.“

2.4 § 4 Abs. 4: Bisheriger Satz 1 wird Satz 2 sowie bisheriger Satz 2 wird Satz 3.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

3.1 § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.“

3.2 In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“

3.3    § 5 Abs. 2: Bisheriger Satz 3 wird Satz 4 sowie bisheriger Satz 4 wird Satz 5.

4. In § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen  Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.“

5.  § 13 wird wie folgt geändert:

5.1 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ablesen“ die Worte „und zum Wechseln“ eingefügt.

5.2 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserzähler,“ die Worte „zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen“ eingefügt.

6. In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Betriebsstörungen,“ die Worte „besehenden oder drohenden“ eingefügt.

7. § 19 a wird gestrichen.

8. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der Verweis „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ geändert in „§ 40 des Mess- und Eichgesetzes“.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

 

Festsetzung der Grundsteuer 2024

Die Grundsteuer 2024 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung der Gemeinde Kirchenpingarten nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in

Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift:

Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt

werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de)

bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung

und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2024 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt.

Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Kirchenpingarten, 15. Dezember 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Vom 25. April 2023

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten vom 15. November 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

a) In § 5 wird Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „3,25“ gestrichen und durch die Zahl „3,60“ ersetzt.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.

 

Weidenberg, 25. April 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Vollzug der Wassergesetze, Einleiten von Filterrückspülwasser durch den Wasserverein Muckenreuth

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Wasserverein Muckenreuth die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers auf der Flurnummer 1237/0, Gem. Kirchenpingarten.



Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Kirchenpingarten, 18. März 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze, Einleiten von Filterrückspülwasser und Überlaufwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage Lienlas-Fuchsendorf

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Kapellenbauverein Lienlas e.V. die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Teiches (Fl.-Nr. 455, Gem. Lienlas) sowie des anschließenden namenlosen Grabens in die Haidenaab, für die Einleitung von Filterrückspülwasser und Überlaufwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage Lienlas-Fuchsendorf.



Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Kirchenpingarten, 18. März 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

Vollzug der Wassergesetze;

Wasserverein Muckenreuth, Gemeinde Kirchenpingarten

Antrag auf gehobene Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Quellen Muckenreuth

Der Wasserverein Muckenreuth beantragt die gehobene Erlaubnis für Entnahme von Grundwasser zu Trinkwasserzwecken.

Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Quellen 1 und 2 Muckenreuth ist mit Datum vom 31.10.2013 abgelaufen, weshalb die Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich ist.

Die der geplanten Maßnahme zugrunde liegenden Planunterlagen, aus denen das konkrete Vorhaben zu entnehmen ist, liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 3 zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 01. Februar 2023 und endet am 28. Februar 2023.

Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 224 erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
  • dass

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen und dem Verordnungstext auch auf folgender Internetseite eingestellt: „https://www.kirchenpingarten.de/verwaltung-politik/rathaus/amtliche-bekanntmachungen„. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg, 18. Januar 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Verordnung des Landratsamtes Bayreuth über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Kirchenpingarten (Gemarkung Kirchenpingarten) und im gemeindefreien Gebiet Südlicher Hochwald (Gemarkung Kirchenpingarten) zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Ortsteiles Muckenreuth, Gemeinde Kirchenpingarten.

Der Wasserverein Muckenreuth nutzt zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Gemeindegebiet die Quellen 1 und 2 Muckenreuth. Zum Schutz der Quelle wurde mit Verordnung des Landratsamtes Bayreuth vom 27.02.1984 ein Wasserschutzgebiet amtlich festgesetzt.

Das bestehende Wasserschutzgebiet soll nach heutigem Kenntnisstand angepasst werden.

Mit Inkrafttreten der neuen Schutzgebietsverordnung tritt die Verordnung vom 27.02.1984 außer Kraft.

Der Entwurf der neuen Schutzgebietsverordnung mit dem dazugehörigen Schutzgebietsplan, aus dem die genauen Grenzen des Schutzgebietes zu entnehmen sind, liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 3 zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 01. Februar 2023 und endet am 28. Februar 2023.

Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 224 erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
  • dass

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem  Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen und dem Verordnungstext auch auf folgender Internetseite eingestellt: „https://www.kirchenpingarten.de/verwaltung-politik/rathaus/amtliche-bekanntmachungen„. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg, 18. Januar 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

 

Baugebiet Stockäcker - Vermarktung von Bauparzellen

Die Gemeinde Kirchenpingarten hat das Baugebiet "Stockäcker" mit insgesamt 22 Bauplätzen für Wohnhausbebauung erschlossen. Weitere Informationen über das Baugebiet finden Sie im Bebauungsplan

Mit dem offiziellen Bewerbungsformular der Gemeinde Kirchenpingarten ist es möglich sich für eine Bauparzellen zu bewerben. Die noch freien Parzellen sind in der Parzellenübersicht ersichtlich.

Parzellen Bebauung Stockäcker

Der Kaufpreis beträgt 157,75 €/m². Dieser beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbssteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular ist an die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg oder per Mail an sandra.schoeffel@weidenberg.de zu senden.

Die Vergabe der Bauparzellen obliegt dem Gemeinderat Kirchenpingarten bzw. dem Ersten Bürgermeister.