Vom 17. Dezember 2024
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung)
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung (§ 1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.
(2) Zusätzlich werden erhoben
- Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung (Verpflegungsgeld).
(3) Die Gebühren und das Verpflegungsgeld werden durch Bescheid festgesetzt.
Benutzungsgebühren nach dieser Satzung werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Verpflegungsgeld nach dieser Satzung wird erhoben für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird, bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren i. S. von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats (einschließlich August). Das Verpflegungsgeld i. S. von § 5 Abs. 3 entsteht erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung; danach jeweils fortlaufend mit Beginn des Folgemonats (einschließlich August).
(2) Die Gebühren i. S. von § 5 werden jeweils am 28. des laufenden Monats oder am darauffolgenden Werktag für den gesamten Monat fällig. Für das Verpflegungsgeld sind zum 28.09., 28.12., 28.03 und 28.06. jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Vierteljahres-Bestellmenge zu leisten.
(3) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet der Gemeinde eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge auf eines der Bankkonten der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg einzuzahlen. Bareinzahlung der Gebühr bei der Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg ist zulässig.
§ 4
Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.
§ 5
Gebührensatz
(1) Für jeden angefangenen Monat im Kindertageseinrichtungsjahr (September bis einschließlich August) werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
- für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden 137,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden 162,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden 187,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden 206,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden 231,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden 262,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden 287,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden 316,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden 337,50 Euro
b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis Schuleintritt):
- für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden 125,00 Euro
- für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden 137,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden 151,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden 166,40 Euro
- für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden 183,75 Euro
- für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden 202,15 Euro
- für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden 222,40 Euro
c) für Hortkinder:
- für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden 81,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden 93,75 Euro
- für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden 106,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden 118,75 Euro
- für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden 137,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden 156,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden 175,00 Euro
- für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden 193,75 Euro
- für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden 213,15 Euro
Die Gebühr für die erhöhte Ferienbetreuung im Hort fällt bei monatsübergreifenden Ferienzeiten jeweils nur in Höhe eines Monatsbetrages an.
Die Gebühr wird in Höhe des staatlichen Elternbeitragszuschusses reduziert.
(2) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist pro Mittagessen ein Verpflegungsgeld zu entrichten; die Höhe wird durch Beschluss des Gemeinderates Kirchenpingarten festgesetzt.
Bei entschuldigter Abwesenheit an der Teilnahme der Mittagsverpflegung (näheres regelt die Hausordnung der Einrichtung) bei der Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgt für jeden Tag der Abwesenheit eine Rückerstattung des jeweiligen Tagessatzes. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Abrechnung hierüber erfolgt jeweils vierteljährlich.
(3) Je Buchungsänderung wird eine Änderungsgebühr in Höhe von 30,-- Euro erhoben. Die ersten zwei Buchungsänderungen je Einrichtungsjahr sind gebührenfrei.
§ 6
Geschwisterermäßigung
Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) die Kindertageseinrichtung gleichzeitig, wird die Gebühr für das zweite Kind um 20,00 Euro und für das dritte Kind und weitere Kinder um 50 % gesenkt.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Februar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. November 2022 außer Kraft.
Weidenberg, 17. Dezember 2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister