Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Vom 23. Juli 2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten vom 15. November 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1.    § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
        „a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
        
        - für eine Buchungszeit von >1 bis 2 Stunden        137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden         162,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden        187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden        206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden         231,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        262,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        287,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        316,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden        337,50 Euro“

1.2    § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
        „b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis Schuleintritt):

        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden         137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden        151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        183,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        202,15 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden        222,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden        244,65 Euro“        
1.3     § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
        „c) für Hortkinder:

        - für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden          81,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden          93,75 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden        106,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden        131,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden        150,00 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        168,75 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        187,50 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        206,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden        226,90 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden        249,60 Euro“

1.4    In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „bis spätestens 7.15 Uhr des Fehlta-
        ges“ ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrich-
        tung“.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

Weidenberg, 23. Juli 2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister