Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Fuchsendorf Kreuzacker“

der Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nrn. 97(TF), 98, 100(TF), 101(TF), 105(TF),106(TF), 107, und 114 (TF), alle Gemarkung Lienlas

Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat mit Beschluss vom 22.07.2024 die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Fuchsendorf Kreuzacker“ der Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nrn. 97(TF), 98, 100(TF), 101(TF), 105(TF),106(TF), 107, und 114 (TF), alle Gemarkung Lienlas, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.


Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Jedermann kann die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 
    und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Kirchenpingarten, den 17.09.2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten