Vorhabensbezogener Bebauungsplan „Solarpark Kirchenpingarten-Lienlas“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beschluss 1:
Der Gemeinderat beschließt, nur die Beschlussvorschläge vorzutragen und in einem Sammelbeschluss über die Anregungen und Einwendungen zu entscheiden.
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen für die notwendigen Abwägungen zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Kirchenpingarten-Lienlas“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans zu.
Beschluss 2:
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark Kirchenpingarten-Lienlas „ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 15.01.2024 sowie den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Kirchenpingarten-Lienlas“ mit integriertem Grünordnungsplan mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 15.01.2024 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Bestätigungsverfahren zur Neuwahl des Kommandanten und des Kommandanten Stellvertreters der FF Kirchenpingarten nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG (Bayerisches Feuerwehrgesetz) durch die Gemeinde Kirchenpingarten
Beschluss:
Der in der Dienstversammlung der FF Kirchenpingarten am 05.01.24 gewählte Dominik Scherm wird zum Kommandanten der FF Kirchenpingarten bestellt.
Der neu gewählte Stellvertretende Kommandant Lucas Kohl hat die Lehrgänge „Gruppenführer“, „Leiter einer Feuerwehr“ innerhalb eines Jahres an einer Staatlichen Feuerwehrschule zu besuchen, da andernfalls diese Bestätigung ihre Wirkung verliert.
Das Lehrgangszeugnis ist der Gemeinde vorzulegen.
Bestätigungsverfahren des Kommandanten-Stellvertreters der FF Tressau nach
Art. 8 Abs. 4 BayFwG (Bayerisches Feuerwehrgesetz)
Beschluss:
Der neu gewählte Tobias Söllner wird zum Kommandanten-Stellvertreter der FF Tressau bestellt, hat aber den Lehrgang, „Leiter einer Feuerwehr“ innerhalb eines Jahres an einer Staatlichen Feuerwehrschule zu besuchen, da andernfalls diese Bestätigung ihre Wirkung verliert. Das Lehrgangszeugnis ist der Gemeinde vorzulegen.