Definition einer Gewässerkulisse für Gewässerrandstreifen bzw. vertiefte Überprüfung der Gew.III-Kulisse
Seit dem 1. August 2019 besteht laut Bayerischem Naturschutzgesetz (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) ein gesetzliches Verbot der acker- und gartenbaulichen Nutzung auf Gewässerrandstreifen.
Durch Vorgaben des BayLfD bei Veröffentlichung von Fotos und Namen in kommunalen Mitteilungsblättern bzw. Internet (Homepage der Verwaltungsgemeinschaft) können wir
künftig aufgrund aktuell gültiger Datenschutzrichtlinien nur noch Berichterstattungen mit Personendaten und Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, im gemeindlichen Mitteilungsblatt sowie im Internet veröffentlichen, wenn hierzu die schriftliche Einverständniserklärung der jeweiligen Person auch gegenüber der Behörde vorliegt.