Zweite Satzung zur Änderung der Satzung . . .
. . . zur Regelung von Fragen der Verfassung des Mittelschulverbandes Weidenberg (Verbandssatzung)
Die Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbandes Weidenberg hat die zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich hin.
Weidenberg, 18.02.2021
Hans Wittauer
Verbandsvorsitzender
Genehmigung des Flächennutzungsplans . . .
. . . der Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nr. 402, 405 (TF) und 407 (TF), Gemarkung Tressau
Mit Bescheid vom 19.03.2014 Nr. 2013-531 hat das Landratsamt Bayreuth die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kirchenpingarten im oben genannten Bereich genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, während der allgemeinen Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen
Kirchenpingarten, den 17.02.2021
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Satzung über die Sondernutzungen . . .
. . . an öffentlichem Verkehrsraum der Gemeinde Kirchenpingarten
(Sondernutzungssatzung) - (PDF)
Internetauftritt - Hinweis für Gewerbetreibende
Die Gemeinde Kirchenpingarten beabsichtigt, auf ihrer Webseite unter dem Menüpunkt „Gewerbe“ eine Übersicht über Gewerbe, Handwerksbetriebe etc. zu erstellen, welche von allen Gewerbetreibenden zur Präsentation genutzt werden kann.
Dabei sollen Namen, Anschrift, Gewerbeart und Kontaktdaten sowie Homepage und Mailadresse angegeben werden. Damit haben Interessenten Zugriff auf eine Schnellübersicht mit allen wichtigen Kontaktdaten.
Bei Interesse oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an
Jürgen Braun
09209 1251
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oder
Sabine Schwarz
09278 977-82
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Spendenaufruf für unsere Freiwilligen Feuerwehren
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die freiwillige Feuerschutzabgabe wurde im Jahr 2016 im Rahmen eines Spendenaufrufes erstmalig in der Gemeinde Kirchenpingarten erbeten.
Nach Abschluss der Unterlagen 2020 stellen wir leider nur noch einen sehr geringen Anteil freiwilliger Spenden für den Feuerschutz fest.
Unsere freiwilligen Feuerwehrdienstleistenden sind an 365 Tagen im Jahr ehrenamtlich bereit für unsere Sicherheit auszurücken, zu helfen und riskieren dabei nicht selten ihre körperliche Unversehrtheit. Hinzu kommt, dass in unseren vier gemeindlichen Wehren mit 182 Aktiven auch über 35 Jugendliche an den Feuerwehrdienst herangeführt werden.
Wir legen natürlich Wert darauf, dass unsere „Feuerwehrler“ mit einer guten Ausbildung und einer zeitgemäßen Ausrüstung zum Einsatz ausrücken und schnell helfen können.
Die frühere Feuerschutzabgabe kann aufgrund eines Gerichtsurteiles seit vielen Jahren nicht mehr eingefordert werden. Die Kommunen müssen seitdem ihre Pflichtaufgabe Brandschutz und technische Hilfeleistung aus dem allgemeinen Haushalt finanzieren. Dies wird immer teurer, weil, nur als kleines Beispiel, die Gemeinde LKW-Führerscheine bezahlen muss, damit genügend Fahrer vorhanden sind, die unsere Feuerwehrfahrzeuge bewegen dürfen.
Um die gemeindliche Finanzlage zu verbessern, bitten wir Sie um eine freiwillige Feuerschutzabgabe für alle volljährigen Personen mit Ausnahme der aktiven Feuerwehrmitglieder. Schon ein Betrag von 10.- €/Person würde der Gemeinde helfen, die zweckgebundenen Ausgaben (nur für Investitionen der Feuerwehr) leichter finanzieren zu können. Selbstverständlich können auch größere Beträge gespendet werden.
Wenn Sie sich zur Zahlung einer freiwilligen Feuerwehrschutzabgabe entschließen geben wir Ihnen folgende Hinweise:
- Im Verwendungszweck bitte unbedingt angeben: „Spende freiwillige Feuerwehren Kirchenpingarten“
- Bis zu einer Höhe von 300,- € gilt der Kontoauszug als Spendenbescheinigung.
- Bei einer Spende von über 301,- € bitte Namen und Anschrift angeben, damit eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann.
- Bankverbindung: Sparkasse Bayreuth, IBAN: DE 28 7735 01110 0570 3612 20
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Allen Spenderinnen und Spendern danken wir bereits heute sehr herzlich.
Kirchenpingarten, im Februar 2021
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
In der KiTa Kirchenpingarten ist immer etwas los . . .
. . . wenn auch anders
Im Januar veranstaltete die KiTa in Zusammenarbeit mit dem Förderverein der KiTa Kirchenpingarten e.V. einen Schneefiguren Wettbewerb. Insgesamt 36 Kunstwerke wurden gebaut und eingeschickt. Eine tolle Aktion. Gebaut wurden Schneemänner, Schildkröten, Katzen, ein Traktor, Minions und sogar Grisu der kleine Feuerwehrmann war unter den Kunstwerken. Am Ende hatte es die Jury, der unter anderem die beiden Jugendbeauftragten der Gemeinde sowie der Bürgermeister angehörten, nicht leicht die Gewinner zu wählen. Die drei ersten Plätze erhielten je einen Gutschein für den Wildpark Waldhaus Mehlmeisel. Die restlichen Teilnehmer gingen aber nicht leer aus und durften sich über zwei Kugeln Eis in der Eisdiele freuen. Jedes Kind erhielt auch ein Stricktier dazu. Die Freude war bei den Kindern riesig. Schön, wenn man den Kindern in dieser schwierigen Zeit eine ein Lachen ins Gesicht zaubern kann.
Der Fasching fiel in diesem Jahr bekanntlich auch aus. Aber nicht bei uns. Das KiTa Team packte für jedes Kind eine Tüte „Fasching für daheim“ und lieferte diese am Weiberfasching an die Kinder aus. In der Tüte war auch ein Gruß der verkleideten Erzieherinnen.
Wir hoffen, dass die Inzidenz es bald zulässt die KiTa wieder mit Leben zu füllen. Bis dahin gibt es vor der KiTa Tür immer noch die Möglichkeit sich Material für zu Hause abzuholen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter
Bitte beachten Sie die Bekanntmachung zur Räum- und Streupflicht nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, die uneingeschränkt für alle Grundstückseigentümer der Gemeinde Kirchenpingarten gilt.
Kirchenpingarten, im Januar 2021
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Beschädigungen von Ausschilderungen
Wir haben in unserem Gemeindebereich wundervolle Marterlwege, die in sehr vielen ehrenamtlichen Arbeitsstunden ausgeschildert wurden.
Leider kommt es immer wieder zu Beschädigungen dieser Ausschilderung. Einige dieser Schilder wurden komplett entfernt oder abgezogen und in falscher Richtung aufgehängt, ein Schild wurde umgefahren und in eine Hecke geworfen.
Für diesen Vandalismus habe ich kein Verständnis. Ich möchte unsere Bürgerinnen und Bürger bitten, auf unsere Marterlwege zu achten und eventuelle Schäden an die Gemeinde zu melden.
Bleibt gesund!
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
In der KiTa Kirchenpingarten hieß es „Abschied nehmen“

Nach 29 Jahre mussten wir in der KiTa Abschied von unserer Kinderpflegerin Inge nehmen. Unsere Inge ging am 31.12.2020 in den wohlverdienten Ruhestand.
Viele Jahre mit Höhen und Tiefen lagen hinter ihr, als sie nun endgültig „auf Wiedersehen“ sagte. Inge ist kein Freund großer Verabschiedungen, aber natürlich musste auch sie ein paar Abschiedsgeschenke und Worte entgegennehmen.
Die Kinder, die Kolleginnen, der Elternbeirat, der Förderverein und natürlich auch der Bürgermeister hatten sich zu ihrem Abschied etwas Besonderes einfallen lassen. Alles natürlich nur im kleinsten Rahmen, aber für Inge genau richtig.
Liebe Inge, wir wünschen Dir einen Ruhestand, wie Du ihn Dir immer gewünscht hast. Genieße dein Leben, denke immer gern an uns zurück und vor allem bleib gesund.
Die KiTa Kirchenpigarten und alle, die dazu gehören, werden Dich vermissen.
Bekanntmachung der erneuten, eingeschränkten . . .
. . . und verkürzten öffentlichen Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den Entwurf des Bebauungsplans „Kirmsees Lettenschlag“ im Bereich der Fl. Nrn. 566 (TF) und 566/1, beide Gemarkung Tressau
Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat am 06.07.2020 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kirmsees Lettenschlag“ beschlossen.
Die erste öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 09.11. bis 08.12.2020 statt. Da der Entwurf geändert wurde, erfolgt hiermit die erneute, eingeschränkte und verkürzte öffentliche Auslegung. In seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2020 wurde dem neuen Entwurf des Bebauungsplans „Kirmsees Lettenschlag“ zugestimmt und die erneute, eingeschränkte und verkürzte öffentliche Auslegung nach § 4 a Absatz 3 BauGB, in Bezug auf die geänderten beziehungsweise ergänzten Teile, beschlossen. Die Änderungen beziehen sich ausschließlich auf die Änderung der Berechnung und Lage der Ausgleichsfläche.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Fl. Nrn. 566 (TF) und 566/1, beide Gemarkung Tressau.

Geltungsbereich des Bebauungsplans – nicht maßstabsgetreu
Der Entwurf des Bebauungsplans „Kirmsees Lettenschlag“ und die Begründung liegen in der Zeit vom
08.01.2021 bis einschließlich 25.01.2021
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Stellungnahmen können, ausschließlich zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen, während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
• Umweltbericht zum Bebauungsplan
• Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayreuth
vom 09.09.2020
• Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Hof vom 04.09.2020 und vom 04.09.2020
• Stellungnahme Landratsamt Bayreuth vom 10.09.2020 und vom 02.12.2020
• Stellungnahme Bayerischer Bauernverband vom 26.08.2020 und vom 25.11.2020
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:
Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Kirchenpingarten, den 15.12.2020
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten
Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche . . .
. . . Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Kirchenpingarten
(Wasserabgabesatzung – WAS - ) (PDF)
Festsetzung der Grundsteuer 2021
Die Grundsteuer 2021 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung der Gemeinde Kirchenpingarten nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage dieser Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kirchenpingarten, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gem. Kirchenpingarten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gem. Kirchenpingarten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit eines Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2021 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt.
Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278 977-58 zur Verfügung.
Kirchenpingarten, 16. November 2020
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß . . .
. . . § 3 Abs. 2 BauGB, Gemeinde Kirchenpingarten für den Entwurf des Bebauungsplans „Reislas Gemeindeäcker“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Fl. Nrn. 40 (TF) und 41, beide Gemarkung Reislas
Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat in der Sitzung vom 02.11.2020 den Entwurf des Bebauungsplans „Reislas Gemeindeäcker“ sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt. Der Entwurf des Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Reislas Gemeindeäcker“ (Fl. Nrn. 40 (TF) und 41, beide Gemarkung Reislas) und die Begründung liegen in der Zeit
vom 07.12.2020 bis einschließlich 08.01.2021
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
• Umweltbericht zum Bebauungsplan
• Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayreuth
vom 28.07.2020
• Stellungnahme Landratsamt Bayreuth vom 10.08.2020
• Stellungnahme Bayerischer Bauernverband vom 29.07.2020
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:
Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Kirchenpingarten, den 13. November 2020
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses . . .
. . . für den Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Lienlas“ der Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nrn. 360 Gemarkung Lienlas
Die Gemeinde Kirchenpingarten hat mit Beschluss vom 08.12.2014 den Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Lienlas“ im Bereich der Fl. Nr. 360, Gemarkung Lienlas beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kirchenpingarten, den 13. November 2020
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses . . .
. . . für die Einbeziehungssatzung „Langengefäll-West“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Fl. Nr. 132 (Teilfläche) Gemarkung Reislas
Die Gemeinde Kirchenpingarten hat mit Beschluss vom 07.09.2020 den Erlass der Einbeziehungssatzung „Langengefäll-West“ für den Bereich der Fl. Nr. 132 (Teilfläche) Gemarkung Reislas beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft. Jedermann kann die Satzung mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Satzung kann auch online unter folgendem Link eingesehen werden:
Einbeziehungssatzung (PDF)
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungssatzung
und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind;
der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kirchenpingarten, 23. September 2020
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinsam Arbeitsunfälle verhindern
Stefan Lindner, Mitarbeiter der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), ist ab 10. August 2020 in der Gemeinde Kirchenpingarten und allen Ortsteilen unterwegs, um gemeinsam mit den landwirtschaftlichen Betriebsunternehmern mögliche sicherheitstechnische Schwachstellen auf deren landwirtschaftlichen Betrieben aufzudecken.
Der Mitarbeiter der SVLFG ist nach § 17 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) verpflichtet, die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Die versicherten Unternehmer – auch wenn es sich um Kleinstbetriebe handelt – haben nach § 19 SGB VII die Besichtigung zu ermöglichen.
Ihre Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Geschäftstelle:
Dammwäldchen 4, 95444 Bayreuth
Tel. 0561 785-18136
Erlass einer Einbeziehungssatzung . . .
. . . gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Fl. Nr. 132 (Teilfläche) Gemarkung Reislas, Gemeinde Kirchenpingarten - Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf Einbeziehungssatzung „Langengefäll-West“
Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat in der Sitzung vom 28.05.2020 den Entwurf der Einbeziehungssatzung „Langengefäll-West“ gebilligt. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung für das Gebiet „Langengefäll-West“ (Fl. Nr. 132 TF, Gemarkung Reislas) und die Begründung liegen in der Zeit
vom 08.07. bis einschließlich 10.08.2020
während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden. Aufgrund der aktuellen Situation kann es zu Einschränkung des Parteienverkehrs kommen. Wir bitten daher um vorherige Terminvereinbarung unter 09278 977-73.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Einbeziehungssatzung nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
• Stellungnahme des Landratsamtes Bayreuth vom 09.01.2020
• Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Hof vom 10.01.2020
• Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 11.12.2020
• Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 07.01.2020
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Kirchenpingarten, den 17. Juni 2020
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Geschäftsordnung Gemeinderat Kirchenpingarten
Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Kirchenpingarten (PDF)
Information Kita-Spielplatz
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
der Betrieb in der Kindertagesstätte und der Schule Kirchenpingarten nimmt wieder Fahrt auf.
Unser Spielplatz der Kindertagesstätte ist coronabedingt zurzeit nur für den Kita-Betrieb geöffnet und das wird bis auf Weiteres so bleiben. Vor Corona war der Kita-Spielplatz nach den Kita-Öffnungszeiten öffentlich zugänglich.
Da wir als Betreiber der Kita für die Gesundheit unserer Kindergartenkinder und des Personals verantwortlich sind, haben wir uns für diese Maßnahme entschieden. Die Hygienemaßnahmen sind bei Öffnung des Spielplatzes für die Öffentlichkeit nicht umsetzbar. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Bleibt gesund!
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Satzung Gemeindeverfassungsrecht
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (PDF)
18 Jahre ehrenamtlicher Bürgermeister . . .
. . . der Gemeinde Kirchenpingarten - Abschiedsfeier am 04.04.2020
Geschätzte Bürgerinnen und Bürger, liebe Freunde,
am 30. April 2020 endet meine dritte Amtsperiode als Euer Erster Bürgermeister. Am Samstag, den 04.04.2020 wollte ich mit Euch Allen ab 10:00 Uhr in der Mehrzweckhalle den ganzen Tag feiern – ohne Programm und ohne Ansprachen.
Ich habe mich sehr auf diesen Tag gefreut und schon alle Vorbereitungen getroffen. Ich habe mich gefreut, mit vielen von Euch Gespräche zu führen und mich für die lehr- und ereignisreichen Jahre zu bedanken.
Die derzeitige Corona-Pandemie mit aktuell veranlassten Maßnahmen wie Schul- /Kitaschließungen und Veranstaltungsabsagen auch bereits im Bereich der VG Weidenberg veranlassen mich, meine geplante Abschiedsfeier abzusagen. Ich gehe davon aus, dass die Absage weiterer Veranstaltungen mit mehreren Besuchern in Kürze durch die Behörden angeordnet wird. Diese Maßnahmen zur Verlangsamung der Krankheitsausbreitung sind mit den aktuellen Erkenntnissen auch aus meiner Sicht zum Schutz der Bevölkerung sinnvoll.
Mit dieser Information möchte ich mich von Euch als Euer Erster Bürgermeister verabschieden. Ich bedanke mich bei meinem zwar sehr kritischen aber auch sehr konstruktiven Gemeinderat - wir waren ein sehr gutes Team geworden. Ebenfalls bedanken möchte ich mich bei unseren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Bauhof und in der Kita – auch hier waren wir eine gute Mannschaft /„Frauschaft“. Mein Dank gilt auch unseren Mitarbeitern in der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, ohne die wir vieles in unserer Gemeinde Geschaffene nicht erreicht hätten.
Meinem Nachfolger mit seinem neugewählten Gemeinderat wünsche ich ein „glückliches Händchen“ zum Wohle unserer Gemeinde Kirchenpingarten.
Klaus Wagner
Erster Bürgermeister der Gemeinde Kirchenpingarten
Erlass einer Einbeziehungssatzung . . .
. . . gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Fl. Nr. 132 (Teilfläche) Gemarkung Reislas, Frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Information der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung beschlossen. Mit der Einbeziehungssatzung in diesem Bereich wird auf einer Teilfläche der Fl. Nr. 132 ein Baurecht geschaffen. Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen den Erlass der Einbeziehungssatzung auf diesem Grundstück bestehen.
Der Satzungsentwurf mit Begründung liegt in der Zeit vom
09.12.2019 bis einschließlich 10.01.2020
während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, öffentlich zur Einsichtnahme aus. Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Anregungen zu den Entwürfen der Einbeziehungssatzung können während dieser Zeit schriftlich oder zur Niederschrift (gebührenpflichtig) bei der Vgem. Weidenberg vorgebracht werden.
Datenschutzhinweise
Kirchenpingarten, 18. November 2019
Klaus Wagner
Erster Bürgermeister