Erlass der Einbeziehungssatzung „Hofäcker II“ . . .
. . . gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich der Fl. Nrn. 226 (TF) und 227 (TF) alle Gemarkung Kirchenpingarten;
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat in seiner Sitzung am 13.12.2021 den Erlass der Einbeziehungssatzung „Hofäcker II“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
im Bereich der Fl. Nrn. 226 (TF) und 227 (TF), beide Gemarkung Kirchenpingarten beschlossen. In der öffentlichen Sitzung am 04.04.2022 wurde der geänderte Entwurf gebilligt und die erneute Durchführung der öffentlichen Auslegung und gleichzeitige Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)
Durch die Einbeziehungssatzung soll eine städtebaulich sinnvolle Abrundung erfolgen.
Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird nach § 34 Abs. 6 BauGB abgesehen.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung mit Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom
09.05.2022 bis einschließlich 09.06.2022
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
• Umweltbericht zur Einbeziehungssatzung
• Stellungnahme Bund Naturschutz in Bayern e. V. Kreisgruppe Bayreuth vom 07.02.2022
• Stellungnahme Landratsamt Bayreuth vom 17.02.2022
• Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25.01.2022
• Stellungnahme Bayerischer Bauernverband vom 26.01.2022
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:
Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Kirchenpingarten, den 14. April 2022
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten